Allgemein

Vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts werden Sie wissen wollen, welche Kosten auf Sie zukommen und ob Ihnen ein Anspruch auf Erstattung dieser Kosten gegen Dritte zusteht, z. B. den Anspruchsgegner oder Beklagten.

An dieser Stelle können wir einen ersten Überblick vermitteln. Für konkrete Anfragen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

Unsere Ausführungen basieren im wesentlichen auf der Annahme, dass der Anwalt im Rahmen der gesetzlichen Vergütung für Sie tätig wird – und gelten folglich nicht oder nur eingeschränkt für individuell getroffene Vergütungsvereinbarungen.

Was dem Rechtsanwalt an gesetzlichem Honorar und Auslagen zusteht, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und das zugehörige Vergütungsverzeichnis (VV RVG).

Wir sind überwiegend auf dem Gebiet des allgemeinen Zivilrechts, der Forderungsbeitreibung, des Arbeitsrechts und in der Verkehrsunfallabwicklung tätig. Hier richtet sich die Höhe der Vergütung in aller Regel nach dem Streit- oder Gegenstandswert.

Fordern Sie beispielsweise Schadensersatz von 10.000 Euro oder die Rückzahlung eines Darlehens über 5.000 Euro, stellt der jeweils geltend gemachte Betrag den Gegenstandswert dar. Generell gilt: Je höher der Gegenstandswert, desto höher fallen auch die Anwaltskosten aus.

Weiter kommt es für die Anwaltskosten darauf an, in welchem Umfang der Rechtsanwalt beauftragt wird und wie schwierig bzw. aufwendig sich die Fallbearbeitung gestaltet. So kann es sich lediglich um eine erste Beratung handeln oder um die außergerichtliche Geltendmachung / Abwehr von Ansprüchen gegenüber Dritten oder um Ihre Vertretung als Kläger(in) oder Beklagte(r) in einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Beratung

Soll nur eine Beratung erfolgen, hat der Anwalt gemäß § 34 RVG auf den Abschluss einer Vergütungs- bzw. Gebührenvereinbarung hinzuwirken.

Ihr Rechtsanwalt ist also angehalten, mit Ihnen eine konkrete Vergütung zu vereinbaren, die beispielsweise ein bestimmter Festbetrag sein kann oder nach konkretem Zeitaufwand und individuellen Stundensätzen berechnet wird.

Eine gesetzliche Regelung der Vergütungshöhe besteht nicht. Wird im Einzelfall keine Vergütungsvereinbarung getroffen, verliert der Rechtsanwalt nicht etwa seinen Anspruch auf Bezahlung. Vielmehr folgt die Anwaltsvergütung dann aus §§ 34 Abs. 1 Satz 2 RVG, 612 Abs. 2 BGB. Es ist demnach eine angemessene und übliche Vergütung zu bestimmen. Um späteren Unstimmigkeiten über die Höhe des geschuldeten Honorars vorzubeugen, sollten daher sowohl der Rechtssuchende, als auch der Anwalt die Höhe der Vergütung vor der Beratung vertraglich vereinbaren

Außer-
gerichtliche
Vertretung

Für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, z.B. die Korrespondenz mit dem gegnerischen Versicherer wegen Ihrer Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, mit dem Vermieter wegen Ihrer Kündigung oder mit dem Nachlaßgericht in einer Erbsache, fällt in zivilrechtlichen Angelegenheiten eine sog. Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) an. Es handelt sich dabei um eine Satzrahmengebühr, die sich zwischen 0,5 und 2,5 Gebühren bewegt, je nach den Schwierigkeiten und Besonderheiten des Einzelfalls. Häufig wird eine Geschäftsgebühr von 1,3 anzusetzen sein, die sog. Regel- oder Mittelgebühr.

In Abhängigkeit von dem Gegenstandswert errechnet sich so die Vergütung des Rechtsanwalts. Bei einem Gegenstandwert von 1.000,00 Euro beträgt eine 1,3 Geschäftsgebühr derzeit netto 104,00 Euro, bei 5.000,00 Euro 393,90 Euro, bei 10.000,00 Euro 725,40 Euro und bei 50.000,00 Euro 1.511,90 Euro. Der Anstieg verläuft nicht linear, sondern degressiv.

In Anlage 2 zu § 13 Abs. 1 RVG finden Sie eine Tabelle, aus der Sie jeweils die Höhe einer vollen (1,0) Gebühr bei unterschiedlichen Gegenstandswerten ersehen können.

Bei außergerichtlicher Vertretung können neben der Geschäftsgebühr durchaus weitere Gebühren anfallen, z.B. eine Einigungsgebühr (Nr. 1003 VV RVG) oder eine Terminsgebühr (Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG).

Darüber hinaus erhebt der Anwalt Auslagen und Umsatzsteuer auf seine Vergütung (Nr. 7000 bis 7008 VV RVG).

Gerichtliche
Vertretung

Werden Sie als Partei eines Rechtsstreits vor den Zivil- oder Arbeitsgerichten anwaltlich vertreten, fallen bei einem Urteil in der Regel 2,5 Gebühren aus dem jeweiligen Gegenstandswert an, zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer, namentlich eine 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG und eine 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV (RVG). Wird der Rechtsstreit einvernehmlich durch Vergleich erledigt, kommt eine 1,0 Einigungsgebühr gem. Nr. 1000 VV RVG hinzu.

Zudem sind Gerichtskosten zu bezahlen, deren Höhe sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem zugehörigen Kostenverzeichnis (KV) bestimmt. Für ein streitiges Endurteil vor einem Zivilgericht entstehen bei einem Gegenstandswert von 10.000,00 Euro in der Regel 588,00 Euro Gerichtskosten (3,0 Gebühren nach Nr. 1210 KV, Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Bei einer Beendigung des gesamten Verfahrens durch Einigung bzw. Vergleich ermäßigen sich die Gerichtskosten regelmäßig von 3,0 auf 1,0 Gebühren.

Einen Überblick über die voraussichtlichen Kosten einer Streitigkeit vor den Zivilgerichten
verschafft Ihnen beispielsweise der Prozesskostenrechner der Allianz Prozess Finanz GmbH.

Die vorstehenden Erläuterungen gelten nur dann, wenn der Anwalt im Rahmen der gesetzlichen Vergütung für Sie tätig wird.

Auch bei gerichtlichen Auseinandersetzungen ist es ohne weiteres zulässig, eine von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vergütung des Anwalts zu vereinbaren.

Sie sollten sich jedoch darüber im Klaren sein, dass eine Vergütungsvereinbarung für Ihre Vertretung vor Gericht stets höhere Anwaltskosten verursacht als bei Anwendung der gesetzlichen Vergütungsvorschriften.

Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG folgt nämlich, dass der Rechtsanwalt in gerichtlichen Angelegenheiten keine niedrigere als die gesetzliche Vergütung vereinbaren darf. Diese Vorschrift hat durchaus ihren Sinn. Es soll gleichsam der Ausverkauf des Rechts unterbunden und damit verhindert werden, dass sich Rechtsanwälte im Wettbewerb um Mandate gegenseitig unterbieten, was der Qualität Ihrer Vertretung alles andere als zuträglich wäre.

Ihr Anwalt wird Sie im Falle einer Vergütungsvereinbarung ohnehin darüber belehren, dass sein Honorar die gesetzliche Vergütung übersteigt, und Sie auch über die Besonderheiten in Fragen der Kostenerstattung aufklären, § 3 a RVG. Näheres hierzu erfahren Sie nachfolgend unter „Erstattungsfragen“.

Betrags-/
Satzrahmen-
gebühren

In bestimmten Rechtsgebieten, z.B. im Sozial-, Verwaltungs-, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, berechnet sich die gesetzliche Vergütung des Anwalts nach sog. Betragsrahmengebühren. Hier gibt das Gesetz einen festen Betragsrahmen vor, z.B. 40,00 Euro bis 360,00 Euro als Grundgebühr in Strafsachen gemäß Nr. 4100 VV RVG. Die konkrete Höhe der Gebühr innerhalb des Betragsrahmens legt der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen fest. Häufig wird die sogenannten Mittelgebühr anzusetzen sein, die im obigen Beispiel bei 200,00 Euro läge (400,00 Euro / 2).

Selbstverständlich kann auch hier - abweichend von der gesetzlichen Vergütung - eine Honorarvereinbarung mit dem Anwalt getroffen werden.

Zu den bei uns meist einschlägigen Satzrahmengebühren verweisen wir auf die vorstehenden Ausführungen.

Erstattungs-
fragen

Ob und inwieweit Sie einen Anspruch auf Erstattung Ihrer Anwaltskosten und ggf. auch Gerichtskosten haben, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Falls Ihnen Schadensersatz zusteht, kann dies auch den Anspruch auf Erstattung Ihrer Rechtsanwaltskosten umfassen. So darf der unverschuldet durch einen Verkehrsunfall Geschädigte in aller Regel einen Rechtsanwalt beauftragen – und die angefallenen Kosten gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflicht-Versicherer zur Erstattung einfordern. Hier stellen die Anwaltskosten eine Schadensposition dar, wie auch die Kosten des Sachverständigen, Abschleppkosten, Reparaturkosten usw.

Ein Erstattungsanspruch kann sich auch als Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung ergeben. Gerät etwa der Schuldner einer Geldforderung in Verzug, z.B. durch Mahnung des Gläubigers, so hat der Schuldner die Kosten zu erstatten, die dem Gläubiger durch zweckentsprechende Maßnahmen der Rechtsverfolgung entstehen. Eine geradezu typische Maßnahme der Rechtsverfolgung stellt die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen oder gerichtlichen Geltendmachung und Beitreibung der Forderung dar. In jedem Fall sollten Sie darauf achten, dass sich der Schuldner bereits im Zahlungsverzug befindet, bevor Sie einen Anwalt beauftragen, denn nur dann können sich die Anwaltskosten als erstattungsfähiger Verzugsschaden darstellen.

Bei Prozessen vor den Zivilgerichten trägt in aller Regel der Unterliegende die Kosten des Rechtsstreits. Diese umfassen nicht nur die Kosten des eigenen Anwalts, sondern auch die Anwaltkosten des Gegners – und die Gerichtskosten.

Bei teilweisem Obsiegen und teilweisem Unterliegen werden die Kosten des Rechtsstreits entsprechend gequotelt. Wer also beispielsweise 10.000,00 Euro einklagt, aber im Urteil nur 6.000,00 Euro zugesprochen bekommt und die Klage in Bezug auf die restlichen 4.000,00 Euro abgewiesen wird, trägt dementsprechend 40 % der Kosten des Rechtsstreits selbst, während der Beklagte 60 % trägt.

Wie schon erwähnt, verschaffen Ihnen diverse Prozeßkostenrechner im Internet einen ersten Überblick über die voraussichtlichen Kosten einer Streitigkeit vor den Zivilgerichten.

Ob sich ein bestehender Erstattungsanspruch letztlich auch von dem Schuldner beitreiben lässt, steht freilich auf einem anderen Blatt. Das Risiko eines nicht realisierbaren Kostenerstattungsanspruchs kann jedoch außer Acht bleiben, wenn ein Rechtsschutzversicherer die Kostenübernahme erklärt hat.

Beachten Sie bitte, dass bei Rechtsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten in Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistands besteht (§ 12 a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz, kurz ArbGG).

Hier zahlt also jede Partei die Kosten des eigenen Anwalts selbst – und zwar völlig unabhängig von dem Ausgang des Verfahrens.

Auf diese arbeitsgerichtliche Besonderheit hat der Rechtsanwalt seinen Mandanten bei bzw. vor der Beauftragung ausdrücklich hinzuweisen (§ 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG).

Wichtig: Ihr Kostenerstattungsanspruch beschränkt sich in aller Regel auf die gesetzliche Vergütung, nicht dagegen auf etwaig höhere Anwaltskosten in Folge einer Vergütungsvereinbarung. Selbst wenn Ihnen somit ein Kostenerstattungsanspruch dem Grunde nach zusteht, z.B. durch Urteil oder als Verzugsschaden, tragen Sie dennoch regelmäßig den Teil Ihrer Anwaltskosten selbst, der die gesetzliche Vergütung übersteigt. Ihr Anwalt ist jedoch verpflichtet, Sie bereits bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung auf diesen Umstand hinzuweisen, § 3 a Abs. 1 Satz 3 RVG.

Rechtsschutz-
versicherung

Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, das betroffene Risiko auch versichert ist und eine Deckungszusage erteilt wurde, kommt Ihr Rechtsschutzversicherer für die Kosten der anwaltlichen Vertretung oder die Kosten des Rechtsstreits auf, abzüglich einer etwaig vereinbarten Selbstbeteiligung.

Sollten Sie einen Prozeß verlieren, übernimmt Ihr Versicherer nicht nur Ihre Anwaltskosten, sondern auch die sonstigen Kosten des Rechtsstreits, zu deren Erstattung Sie verurteilt wurden, regelmäßig also die Anwaltskosten des Gegners und die Gerichtskosten. Letztere können erheblich und in Relation zum Streitwert unverhältnismäßig hoch sein, z.B. wenn die Zuziehung eines Sachverständigen durch das Gericht erfolgt ist. Sachverständigen-Kosten im Bereich von 1.500,00 Euro und mehr sind keine Seltenheit.

Allerdings gilt es auch hier zu beachten, dass Ihr Rechtsschutzversicherer in aller Regel nur Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Vergütung übernimmt, nicht jedoch eine höhere Vergütung, die sich in Folge einer Vergütungsvereinbarung ergibt. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte unseren Ausführungen unter dem Punkt „Erstattungsfragen“.

Kostenhilfe

Falls Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse es nicht erlauben, einen Rechtsanwalt zu beauftragen oder einen Prozess zu führen, ist jeweils zu prüfen, ob Ihnen Beratungshilfe (BerHG) oder Prozess- (§§ 114 ff. ZPO) bzw. Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 ff. FamFG) bewilligt werden kann.

Während Beratungshilfe in Betracht kommt, wenn außergerichtliche Hilfe vonnöten ist, muss in gerichtlichen Verfahren Prozeß- bzw. Verfahrenskostenhilfe beantragt werden.

Neben den Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung / Rechtsverteidigung wird dabei überprüft, ob Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse die Bewilligung der beantragten Hilfe erlauben.

Im Internet finden Sie eine Vielzahl von Rechnern, die Ihnen zumindest eine gute Einschätzung ermöglichen, so beispielsweise unter http://www.pkh-rechner.de/.
Besser wird Ihnen Ihr Rechtsanwalt Auskunft erteilen können. Verbindlich entscheidet aber erst das jeweils zuständige Gericht.

In Zivilsachen vor den Amtsgerichten besteht übrigens kein Anwaltszwang. Sie müssen sich also nicht zwingend von einem Anwalt vertreten lassen. Dennoch sollten Sie sorgfältig prüfen, ob nicht doch die Zuziehung eines Rechtsanwalts angebracht erscheint.

Sofern Sie nicht selbst über einschlägige Kenntnisse des betroffenen materiellen und prozessualen Rechts verfügen, können wir Ihnen nur empfehlen, von einer Selbstvertretung Abstand und unsere anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

© 2015 Kanzlei Vales